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Glossar

Anschlussbeitrag
  • Gesamtheit von Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag. Er deckt die Aufwendungen für die technische Anbindung der Kundenanlage und einen Teil der Beanspruchung des Verteilnetzes ab.

Anschlusspunkt
  • Ort an welchem die Netzanbindung des Netzanschlussnehmers erfolgt. Grenze der betrieblichen Verantwortung (Grenzstelle) zwischen Netzbetreibern einerseits und Netzanschlussnehmern andererseits, gleichzeitig auch Übergabestelle für den Energieaustausch.

Anschlussüberstromunterbrecher
  • Technische Einrichtung an der Grenzstelle jedes Niederspannungsnetzanschlusses zur Begrenzung der bezugsberechtigten Leistung und zum Schutz der Objektinstallationen vor Überlast und Kurzschluss. In der Regel sind Anschlussüberstromunterbrecher Schmelzsicherungen (Niederspannungs-Hochleistungs-Sicherung [NHS]), Leitungsschutzschalter oder Leistungsschalter.

Bauliche Voraussetzungen
  • Notwendige bauliche Massnahmen für den Netzanschluss: Das Öffnen und Eindecken des Kabelgrabens; das Liefern, Verlegen und Einbetten der Kabelschutzrohre; Wiederinstandstellungsarbeiten; Massnahmen gegen Wasser- und Gaseintritt durch die Kabeleinführung in das Gebäude.

Bezugsberechtigte Leistung
  • Die mit dem Netzanschlussnehmer vereinbarte und im Netzanschlussvertrag festgehaltene maximale Leistung in kVA, die von den Objektinstallationen des Netzanschlussnehmers aus dem Verteilnetz bezogen wird.

Elektrische Leistung
  • Die elektrische Leistung errechnet sich wie folgt: S = U x l x 1.73; (1‘000 VA = 1 kVA); wobei S= die elektrische Scheinleistung [S] mit der Einheit Voltampere [VA] bedeutet, U= 400 Volt [V] beträgt und I= die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers in Ampere [A] ist.

Erzeuger
  • Natürliche oder juristische Person, die Eigentümerin eines oder mehrerer Kraftwerke oder Kraftwerksanteilen zur Erzeugung von Elektrizität in der Form von Wirk- und Blindleistung bzw. Wirk- und Blindenergie ist und diese Elektrizität ins Netz einspeist.

Feinerschliessung
  • Sie umfasst in der Regel das Niederspannungsnetz und die Transformatorenstation.

Grenzstelle
  • Sie bezeichnet die Grenze der Verantwortlichkeit zwischen dem Netzanschlussnehmer und dem Verteilnetzbetreiber. Bei einem Niederspannungsnetzanschluss liegt die Grenzstelle in der Regel an den Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers. Bei einem Mittel- oder Hochspannungsnetzanschluss ist die Grenzstelle in der Regel die Abgangsklemme des Übergabeschalters (Sammelschienentrenner) vor dem Messfeld. Die Grenzstelle wird vertraglich festgelegt.

Groberschliessung
  • Sie umfasst in der Regel das Mittelspannungsnetz Netzebene 5.

Messstelle
  • Gesamtheit der an einem Messpunkt angeschlossenen messtechnischen Einrichtung zur Erfassung des Energieflusses und zur Bereitstellung der erfassten Daten.

Mittelspannung (MS)
  • Nennspannung der regionalen Verteilnetze. In Verteilnetzen von EMU beträgt die Mittelspannung 16.5 kV.

Netzanschluss
  • Die technische/physikalische Anbindung von Anlagen eines Netzanschlussnehmers an das Verteilnetz.

Netzanschlussanlage
  • Befindet sich zwischen der Netzanschlussstelle (Netzbetreiber Verteilnetz) und der Abgabestelle (Kundenanlage). Sie dient einem einzigen Netzanschlussnehmer.

Netzanschlussstelle
  • Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz des Verteilnetzbetreibers.

Netzanschlussbeitrag
  • Beitrag an die Aufwendungen für den Netzanschluss und allfällige Netzanpassungen, welcher von Endverbrauchern und Erzeugern (inkl. Eigenerzeuger) zu entrichten ist. Er wird zusammen mit der Erstellung des Anschlusses fällig und ist unabhängig von der tatsächlichen Netznutzung.

Netzanschlussnehmer
  • Ein Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigter oder ein Netzbetreiber, der über einen Netzanschluss verfügt. Im Falle der Erstellung eines Netzanschlusses umfasst dieser Begriff auch den Anschlussberechtigten.

Netzanschlussvertrag
  • Der Netzanschlussvertrag regelt die Beziehungen zwischen: - Netzbetreiber (ÜNB und VNB) - Erzeuger, - Netzbetreiber (ÜNB und VNB) – Grund-, Liegenschaftseigentümer. Mit dem Netzanschlussvertrag erhält der Grundeigentümer das Recht, seine Objektinstallationen an das Verteilnetz anzuschliessen. Zudem werden im Netzanschlussvertrag die technischen Voraussetzungen und die bezugsberechtigte Leistung festgelegt.

Nennstromstärke
  • Entspricht der Stromstärke der eingesetzten Schmelzsicherung oder der eingestellten Nennauslösestromstärke des Last- und Leistungsschalters in Ampere (A) des Anschlussüberstromunterbrechers

Netzanschlussstelle (NAS)
  • Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Netz des Netzbetreibers.

Netzebene
  • Organisatorische Aufteilung des Übertragungs- und Verteilnetze auf verschiedene Netzebenen. Das schweizerische Netznutzungsmodell geht von einer Aufteilung in 7 Ebenen aus (4 Spannungs- und 3 Transformatorebenen), welchen individuelle Kosten zugeordnet werden können. Jeder Netznutzer ist mit seinem Anschluss physisch einer der sieben Ebenen zuzuordnen.

Netzgebiet
  • Begriff der Stromversorgung. Er bezeichnet das geographische Gebiet in welchem ein Verteilnetzbetreiber verantwortlich ist, Endkunde und Erzeuger anzuschliessen.

Netzkostenbeitrag
  • Beitrag entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet, ob beim Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht. Er deckt einen Teil der Grob- und Feinerschliessung ab.

Netzrückwirkungen
  • Beeinträchtigung der Netzspannung in Grösse und zeitlichem Verlauf, verursacht durch den Betrieb von Anlagen des Netzanschlussnehmers.

Niederspannung (NS)
  • Die Niederspannung beträgt in Verteilnetzen von EMU 400/230 Volt.

Transformatorenstation
  • Anlage zur Umwandlung von Mittelspannung in Niederspannung.

Verteilkabine
  • Anlage zur Aufteilung des Niederspannungsverteilnetzes für den Netzanschluss von Netzanschlussnehmern.

Verteilnetzbetreiber
  • VNB "Verantwortliche Stelle für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Verteilnetzes. Privat- oder öffentlich-rechtliches Unternehmen, mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag, in der Regel in Form eines Vertrages (Konzession), welcher die notwendigen Leistungen zum Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringt. Nicht als Verteilnetzbetreiber gelten Kunden ohne Netzinfrastruktur und Kunden mit Netzinfrastruktur auf privatem oder Dritte gehörendem Areal (z.B. Arealnetz oder Netzinfrastruktur in Gebäuden)."

Zeitliche und dynamische Sperrung
  • Sperrbare Verbraucher werden zeitlich und dynamisch zur Lastoptimierung und Netzstabilisierung gesperrt.

Zugehörige Objekte

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